Hunde-Anhängerverleih-Nordeifel GbR 

for Dog´s & More


 



Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Hunde-Anhängerverleih-Nordeifel GbR
,
Inhaber Sabine Brüninghaus, Dietmar Kieselack
(Stand 03-2022)


§1 Umfassende und ausschließliche Geltung
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle mit uns in unserem Geschäftsbereich geschlossenen und künftig zu schließenden Verträge,
insbesondere für Miet-, Überlassungsverträge, so wie für unsere auf den jeweiligen Vertragsabschluss bezogenen Angebote.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten deshalb auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Geschäftspartners dessen Auftrag ausführen.

§2 Schriftform
Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen sind. Das gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.

§ 3 Vermietung von Anhängern
1. Wir vermieten Pkw-Anhänger bis 3,5 Tonnen zu festgelegten Preisen, die wir auf unserer Internet-Seite  www.hunde-anhängerverleih-nordeifel.de veröffentlichen. Spätestens bei Abholung des gemieteten Anhängers wird ein Mietvertrag abgeschlossen. Der Mieter erhält über die für den Mietzeitraum errechnete Miete eine Rechnung, die er direkt bar oder per Überweisung begleicht. Zusätzlich hinterlegt der Mieter für jeden angemieteten Anhänger eine Kaution in Höhe von 200,00 EURO in bar. Zur Überprüfung der Personenangabe im Mietvertrag muss ein gültiger Ausweis vorgelegt werden, aus dem auch die Anschrift des Mieters ersichtlich ist. Ebenfalls muss zur Überprüfung ob für das Fahren mit dem Anhänger die erforderliche Fahrerlaubnis vorhanden ist, ein gültiger Führerschein vorgelegt werden.

2. Bei Reservierung eines Anhängers behalten wir uns vor, eine Anzahlung zu verlangen. Diese Anzahlung wird bei Zustandekommen eines Mietvertrages mit der Miete verrechnet. Wird die Reservierung kurzfristig (weniger als 10 Tage) vor dem beabsichtigten Mietbeginn durch den Mieter storniert, behalten wir uns vor, die Anzahlung als Ersatz für den Mietausfall einzuhalten.

Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

3. Die Übergabe des Anhängers erfolgt durch eine(n) Mitarbeiter(in) auf unserem Betriebsgelände. Dabei wird der Mieter über spezielle Funktionen informiert.

4. Für die Nutzung des gemieteten Anhängers gelten folgende Bestimmungen:
4.1.Der gemietete Anhänger darf nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden und ist vor Überbeanspruchung zu schützen.
4.2.Sämtliche Reparaturen, auch die durch den Mieter, führt der Vermieter durch.
4.3.Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Anhänger einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
4.4.Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Anhänger geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
4.5.Bei Verbringung des Mietgegenstandes ins Ausland hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters unter diesem Vertrag auch nach der ausländischen Rechtsordnung entsprechend gelten und in einer Form durchgesetzt werden können, die den Rechten des Vermieters gemäß diesem Vertrag entspricht. Der Vermieter verpflichtet sich, alle hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben.
4.6. Die vermieteten Anhänger sind vom Vermieter teilkaskoversichert, die Selbstbeteiligung beträgt EURO 500,00.
4.7. Tritt ein Schadensfall während der Mietzeit ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadenfalles sowie des Ausmaßes der Beschädigung. Ferner hat der Mieter bei einem Unfall stets die Polizei hinzuzuziehen.
4.8 Im Falle eines eintretenden Totalverlusts, für den der Mieter das Risiko trägt, hat dieser eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwerts für den in Verlust geratenen Anhänger zu leisten. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verlusts, ist dieser durch einen Sachverständigen festzulegen, die Kosten hierfür trägt der Mieter. Bei Totalverlust endet die Mietzahlung mit dem Tag des Schadenereignisses. Der Vermieter hat bis zum Eingang der Barentschädigung Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 274 BGB. Ist kein Totalschaden eingetreten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Die Zeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten gilt als Stillliegezeit.
4.9. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter oder in seinem Auftrag Dritte den Anhänger in seiner Verfügungsgewalt hatten, freizustellen. Im Übrigen gelten für die Schadensersatzhaftung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gesetzlichen Vorschriften.
4.10. Die einschlägigen Unfallverhütungs-und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sind sorgfältig zu beachten.
5. Die Rückgabe des gemieteten Anhängers erfolgt zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe wird für jeden Tag Verspätung ein Mietzins in Höhe des doppelten Tagesmietsatzes erhoben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
6. Der gemietete Anhänger muss gereinigt zurückgegeben werden. Bei Hunde-und Transportanhängern bedeutet dies besenrein. Wird ein Anhänger nicht ordnungsgemäß gereinigt zurückgegeben, führen wir die Reinigung zu Lasten des Mieters durch. Dazu greifen wir auf die hinterlegte Kaution zu.
7. Wird bei der Rückgabe des gemieteten Anhängers eine Beschädigung festgestellt, die bei der Abholung nicht vorhanden war, wird diese Instandsetzung aus der Kaution beglichen. Sollte die Instandsetzung die Höhe der hinterlegten Kaution überschreiten, werden die Kosten unter Anrechnung der Kaution dem Mieter in Rechnung gestellt.


4§ Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort, Teilwirksamkeit
1. Soweit gesetzlich zulässig gilt Simmerath als Gerichtsstand vereinbart; es sei denn, wir machen von unserem Wahlrecht gem. § 35 ZPO Gebrauch. Es gilt deutsches Recht
2. Erfüllungsort ist grundsätzlich unser Geschäftssitz.
3. Bei Bestehenbleiben der übrigen Bestimmungen sind solche, die nichtig oder unwirksam sein oder werden sollten, durch dementsprechende Bestimmungen zu ersetzen.

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